G20-Protestcamp untersteht den Regeln des Versammlungsrechts Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17


Mit dem am 28. Juni veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Stadt Hamburg aufgefordert, über die Duldung des geplanten Protestcamps im Stadtpark versammlungsrechtlich zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Anmelder und vorgesehener Leiter einer geplanten Veranstaltung, die vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 in der Form eines politischen Protestcamps auf der großen Festwiese des Hamburger Stadtparks stattfinden soll. Es werden etwa 10.000 Personen aus aller Welt erwartet, die in 3.000 Zelten wohnen und übernachten sollen. Während seiner Dauer soll das Camp einen durchgängig bei Tag und bei Nacht wahrnehmbaren Ort des Protestes gegen das am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg stattfindende Zusammentreffen der Staats- und Regierungschefs der Gruppe der 20 größten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel) darstellen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg ordnete das geplante Protestcamp nicht als Versammlung ein und untersagte die Veranstaltung unter Verweis auf ein grünanlagenrechtliches Verbot, auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu zelten. Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt dazu, den Aufbau des Protestcamps bis zur Bekanntgabe eines versammlungsrechtlichen Bescheids zu dulden.

Auf die Beschwerde der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass das Protestcamp nicht den Charakter einer von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung habe.

Mit seinem beim Bundesverfassungsgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller weiter, die Stadt Hamburg zu verpflichten, die Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung des Protestcamps zu dulden.

www.bundesverfassungsgericht.de

Graphik (c) Kulturexpress, Meldung: Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe

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