Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß – informelle Absprachen sind unzulässig


Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits derzeit noch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss jedoch die Schutzmechanismen, die der Einhaltung  der verfassungsrechtlichen Anforderungen dienen, fortwährend auf ihre Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Unzulässig sind sogenannte informelle Absprachen, die außerhalb der gesetzlichen Regelungen erfolgen.

Meldung (Auszug): Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe, vom 19. 03. 2013

Dies hat der Zweite Senat des  Bundesverfassungsgerichts in einem am 19. März 2013 verkündeten Urteil entschieden.  Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht Beschwerden gegen das Urteil aufgehoben und die Sache  zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.   1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche  Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten.

In den Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR 2883/10  richten sich die Verfassungsbeschwerden zudem gegen die Vorschrift des §  257c Strafprozessordnung (StPO), die durch das Gesetz zur Regelung der  Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (im Folgenden:  Verständigungsgesetz) eingefügt worden ist.   

2. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen richten; im Übrigen haben sie keinen  Erfolg.   

a) Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz, der Verfassungsrang hat. Dieser ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit  des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im  Rechtsstaatsprinzip verankert (Art. 20 Abs. 3 GG). 

Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung  des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Beschuldigten, prozessuale Rechte wahrzunehmen und Übergriffe – insbesondere  staatlicher Stellen – angemessen abwehren zu können. Die Ausgestaltung  dieser Verfahrensrechte ist in erster Linie dem Gesetzgeber aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.aa) Das Verständigungsgesetz verweist ausdrücklich darauf, dass die  Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, unberührt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verständigung als solche niemals alleinige Urteilsgrundlage sein kann, sondern weiterhin ausschließlich die Überzeugung des Gerichts.

bb) Das Verständigungsgesetz regelt die Zulässigkeit einer Verständigung  im Strafverfahren abschließend. Es untersagt damit die beschönigend als  „informell“ bezeichneten Vorgehensweisen bei einer Verständigung. Zudem beschränkt es die Verständigung auf den Gegenstand der Hauptverhandlung. Sogenannte „Gesamtlösungen“, bei denen die Staatsanwaltschaft auch die  Einstellung anderer Ermittlungsverfahren zusagt, sind daher unzulässig.   

cc) Transparenz und Dokumentation von Verständigungen stellen einen Schwerpunkt des Regelungskonzepts dar. Dies soll eine effektive  Kontrolle durch Öffentlichkeit, Staatsanwaltschaft und  Rechtsmittelgericht gewährleisten. Insbesondere müssen die mit einer  Verständigung verbundenen Vorgänge umfassend in die – regelmäßig  öffentliche – Hauptverhandlung einbezogen werden. 

dd) Schließlich sieht das Verständigungsgesetz vor, dass der Angeklagte  darüber zu belehren ist, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis abweichen  kann. Diese Belehrung soll den Angeklagten in die Lage versetzen, eine  autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an der Verständigung zu  treffen.

c) Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der  verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in  erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt  derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.   

d) Der Gesetzgeber muss die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge  behalten. Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in erheblichem  Umfang über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen und das  Verständigungsgesetz nicht ausreichen, um das festgestellte  Vollzugsdefizit zu beseitigen, muss der Gesetzgeber der Fehlentwicklung  durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken.

3. Die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen fachgerichtlichen  Entscheidungen sind mit den Vorgaben des Grundgesetzes für eine  Verständigung im Strafprozess nicht zu vereinbaren.   

a) Die von den Beschwerdeführern der Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR  2883/10 angegriffenen Entscheidungen verletzen sie in ihrem Recht auf  ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit.