DigiNetz-Gesetzesnovelle geplant Glasfaser in die Fläche bringen anstatt Doppelausbau fördern


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) plant eine Novelle des so genannten DigiNetz-Gesetzes, um Überbau/ Doppelausbau von Glasfaserleitungen künftig zu verhindern. Nach dem Gesetz besteht im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten die Pflicht, Telekommunikations-Unternehmen die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen.

Die ursprüngliche Idee des Gesetzes: Wenn Straßen überhaupt geöffnet werden – etwa im Zuge von Sanierungsarbeiten, im Falle von Neubauten oder bei Verlegung anderer Infrastrukturen wie Strom-, Wasser- oder Gasleitungen –, sollen Synergien genutzt und Glasfaserleitungen gleich mitverlegt werden können.

Das Problem in der Praxis: Das Gesetz wird in seiner aktuellen Form vielfach dazu missbraucht, (zusätzliche) Glasfaserleitungen kostengünstig mitzuverlegen und damit Überbau / Doppelausbau zu erzeugen, wenn Gebiete erstmalig mit Glasfaser erschlossen (und aus diesem Grunde die Straße geöffnet wird) und hierfür öffentliche Mittel genutzt werden.

Das BMVI hat diese Problematik, auf die der Breko immer wieder nachdrücklich hingewiesen hat, erkannt – und bestätigt die Analyse des führenden deutschen Glasfaserverbands.

In dem Medien vorliegenden Gesetzesentwurf und der Begründung dazu heißt es:

„Inzwischen wird aber vielfach ein Anspruch auf Mitverlegung von Breitbandinfrastrukturen geltend gemacht, wenn die Ausgangs-Tiefbauarbeiten ihrerseits dazu dienen, Telekommunikationsinfrastrukturen auszurollen. Somit kann die Situation entstehen, dass ein Telekommunikationsnetzbetreiber gezwungen ist, dem eigenen Wettbewerber die kostengünstige Mitverlegung im gleichen Graben zu gestatten. Ein solcher Überbau kann dazu führen, dass sich das Geschäftsmodell des Erstverlegenden nicht mehr rechnet. (…) Das Ergebnis ist ein Hemmnis für den weiteren investitionsintensiven Glasfaserausbau insgesamt, gerade auch im Bereich der Förderprojekte.“

Aus diesem Grund will das BMVI nun eine „Unzumutbarkeitsregelung“ in das Gesetz integrieren, die einen „Überbauschutz“ für erstmals Glasfaserausbauende Anbieter schafft. Diese Regelung soll dann zum Tragen kommen, wenn „die Koordinierung der [ganz oder teilweise öffentlich finanzierten] Bauarbeiten dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes Glasfasernetz mit eigenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen“ und der ausbauende Netzbetreiber nachfragenden Dritten einen offenen Netzzugang zu diskriminierungsfreien Bedingungen (Open Access) anbietet.

Konkret soll Paragraph 77i des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch folgenden Satz ergänzt werden:

„Anträge sind insbesondere dann unzumutbar, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.“
Der BREKO begrüßt diese Änderung grundsätzlich, hält aber eine weitere Klarstellung in dem Gesetzesentwurf für unverzichtbar: Der Gesetzgeber muss klar definieren, was unter „öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten“ zu verstehen ist. Öffentlich (teil-)finanzierte Bauarbeiten liegen ausschließlich dann vor, wenn diese unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden.

Unternehmen mit einer direkten oder auch nur indirekten kommunalen Beteiligung wie etwa Stadtwerke, die wichtige Träger des Glasfaserausbaus in Deutschland sind, dürfen aus diesem Grund von dieser Definition nicht erfasst werden – was die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen aktueller Entscheidungen jedoch bejaht hat. Wenn das Kriterium des Baus aus öffentlichen Mitteln derart weit ausgelegt wird, müssen kommunale Unternehmen damit rechnen, dass künftig jede ihrer Investitionen in Glasfaserprojekte durch Mitverlegung von einem oder mehreren Wettbewerbern belastet wird und ihre Geschäftspläne damit unrentabel werden.

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