Corona: Betriebsschließungsversicherung (BSV) verhindert Kurzarbeitergeld


Warum der Verzicht auf volle BSV-Leistung zu Lasten der Arbeitsagentur nichtig ist – Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entlastung für Arbeitgeber – eine Unternehmenshilfe, um Beschäftigte für das rasche Hochfahren des Betriebs nach der Krise vorzuhalten. Ein Antrag darauf bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) wirkt auf den Monatsersten zurück. Arbeitgeber, denen ein versicherungsvertraglicher Rechtsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) zusteht, brauchen kein KUG und bekommen es daher auch nicht.

Strafbarkeit durch Kurzarbeitergeld: Betrug, Subventionsbetrug

Sind die gesetzlichen KUG-Voraussetzungen (vgl. § 95 SGB III) ab der Antragstellung nicht oder nicht laufend gegeben, wird die BA später einen Strafantrag stellen. Ermittlungen wegen der Verwürfe des Betrugs (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 VIII Nr.1 StGB) führen leicht zur späteren Bestrafung, weil bloße Leichtfertigkeit bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben genügt. Den Arbeitgeber treffen Erkundigungs-, Informations-, Prüfungs- und Aufsichtspflichten.

Hürden bis zur Leistung der eigenen Betriebsschließungsversicherung (BSV)

Manche Versicherer behaupten, daß die Betriebsschließung wegen Corona in der Police gar nicht versichert sei. Andere Versicherer regulieren komplett – oder es wird eine angebliche „Kulanzzahlung“ in Höhe von beispielsweise 10-15 Prozent angeboten, wenn man auf eine strittige volle Leistung verzichtet.

Kurzarbeitergeld durch Betriebsschließungsversicherung ausgeschlossen?

KUG ist eine subsidiäre, also nachrangige Sozialleistung des Staates. Es gilt das Sprichwort „Hilf dir selbst, so hilft dir Gott“. Wer eine BSV hat, benötigt für den versicherten Zeitraum kein KUG – die BA würde etwaige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag verrechnen – selbst dann, wenn man diese zu Lasten der Arbeitsagentur nicht beanspruchen will. Anders wäre es nur dann, meint die BA, wenn der Versicherer keine vertragliche sondern eine rein „freiwillige“ Leistung erbringt. Dies kann man leider nicht dem Inhalt der Vereinbarung zu den 10- 15 Prozent „Kulanzleistung“ entnehmen – sondern muss es aus den Versicherungsbedingungen herauslesen. Zur Vermeidung der Strafbarkeit muss der Arbeitgeber zweifelsfrei feststellen, daß eine „Corona-Betriebsschließung“ gar nicht versichert ist, er also daraus keine Ansprüche hat. Es reicht nicht, dass der Versicherer diese bestreitet, wenn er tatsächlich besteht. Aus wirtschaftlichen Gründen statt der vollen Leistung die „Kulanzleistung“ zu wählen, weil dann mit KUG sogar mehr herauskommt, wäre ein schwerer Fehler.

Kurzarbeitergeld durch „Kulanzleistung“ der Betriebsschließungsversicherung ausgeschlossen?

Wer sich mit 10-15%-Leistung begnügt, jedoch vertraglich einen Anspruch auf 100% hat, erhält nicht 10-15% „freiwillig“ sondern verzichtet (mehr oder weniger freiwillig) auf den Großteil der vollen Leistung. Damit wird die BA im ungünstigsten Fall, wovon auszugehen ist, den vollen 100 Prozent BSV Leistungsanspruch anrechnen – selbst wenn am Ende „freiwillig“ lediglich 10-15 % vom Versicherer geleistet wird. Das geflügelte Wort in der Ausbildung lautet dazu: „Der Staat darf nichts verschenken“ – man nennt dies auch „Subsidiaritätsprinzip.“ Der Verzicht auf die volle Leistung zugunsten einer „freiwilligen Kulanzleistung“ zu Lasten des Staates verstößt gegen die guten Sitten – dies führt dann direkt zu seiner Nichtigkeit. Folge ist dann zunächst, dass der Staat den vollen Leistungsanspruch anrechnet, als hätte man ihn erhalten. Jedoch wird auch der Versicherer sich auf die Verzichtsvereinbarung nicht berufen können, und daher dennoch 100 % zahlen müssen. Allerdings kann der Versicherer sich dann auf Obliegenheitsverletzungen berufen, etwa im Vertrauen auf Kulanzleistungen nicht eingehaltene Fristen.

Betriebsschließungsversicherung – im Zweifel erst prüfen, dann auf Versicherungsleitung klagen

Eventuelle abweichende Meinungsäußerungen von BA-Mitarbeitern werden sich mangels Rechtsgrundlage später als Grund für staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Arbeitgeber erweisen; möglicherweise auch gegen den handelnden Beamten wegen Untreue im Dienst. Arbeitgeber sind gut beraten, sich derartige Meinungen schriftlich geben zu lassen – bestenfalls als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Sich einen Persilschein vom Steuerberater geben zu lassen wäre auch keine gute Idee, denn als Aussteller wäre er meist ungeeignet – etwa weil die bis zu mehr als ein Dutzend Urteile zum nötigen Inhalt von strafbefreienden Testaten und Gutachten unbekannt sind. Freilich hilft das nur, eine Strafe zu vermeiden – der Rückforderung des KUG kann man damit nicht entgehen.

Meldung: Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de)

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