In Zeiten sogenannter Energiekrisen nebst Blackout-Gefahren, kommt der Kaminofen wieder in Mode. Wer die Regeln der Bundesimmissionschutz-Verordnung (BlmSchV) als Betreiber nicht kennt, wird häufig durch Hersteller oder Kaminkehrer in die Irre geführt. Abgas-Grenzwerte gibt es bei offenen Kaminen nicht. Offen ist ein Kamin definitionsgemäß, wenn er sich bauartbedingt „auch” offen betreiben läßt.
Das Märchen vom notwendigen Austausch des Kamins
Verbreitet wird indes von vielen Herstellern und Kaminbauern wahrheitswidrig, daß die bis ca. 2005 verkauften Modelle gegen solche ausgetauscht werden müssten, die die Stufe 2 der BlmSchV erfüllen, gestaffelt je nach Baujahr bis 2017, 2020 oder 2024.
Auch viele Schornsteinfeger (SSF) klären darüber nicht auf und ordnen vereinfacht zunächst ohne genaue Prüfung jeden Kamin mit verschließbaren Türen als geschlossenen Kamin ein, was natürlich auch bedeutet, dass sie nicht explizit darüber belehren, wie man einen offenen Kamin zu betreiben hat. Auch neue offene Kamine sind weiterhin erlaubt.
Viele Eigenheimbesitzer ziehen es bei Gelegenheit vor, im Kamin ein offenes Feuer zu sehen, etwa beim Verlassen des Raumes ohne die Glastür des Kamins zu schließen. Offene Kamine – ggf. inklusive Tür – sind auch weiterhin erlaubt – offen können sie niemals die technischen Grenzwerte einhalten, das müssen sie daher auch nicht leisten. Deshalb dürfen offene Kamine nur gelegentlich und nicht rund um die Uhr betrieben werden. Bei geschlossenen Türen halten, solche von Herstellern genannte, die Grenzwerte auch ein, was letztlich freiwillig geschieht und nur positiv auf die Umwelt betrachtet werden kann. Dieser gilt dennoch als offener Kamin, da grundsätzlich auch offen zu betreiben.
Bereits das OVG Koblenz (Beschluß vom 12.04.1991, Az. 7 B 10342/91) stellte fest, daß durch den Betrieb eines Kamins „deutlich mehr Schadstoffe entstehen als bei Gas- oder Ölheizungen”. Hunderttausende Käufer von Austauschkaminen wurden an der Nase herumgeführt.
Für Hersteller bzw. Verkäufer wird es unangenehm, wenn bis zu einer Million Käufer von Geräten mit oder ohne Einbau, die Kosten ab 4.000 EUR haben – erfahren müssen, wie zeitlich beschränkt sie ihren Kamin, den sie manchmal offen betreiben möchten, tatsächlich nutzen können, so daß ihnen die Einhaltung von Grenzwerten insoweit gar nichts nützt, was in dieser Form auch gar nicht gefordert werden kann.
Denn auch bei geschlossenen Türen und trotz der darin eingehaltenen Grenzwerte bleibt dies ein offener Kamin, für welchen die gleichen Nutzungsbeschränkungen gelten, wie für den ausgetauschten Kamin.
Regel der zeitlichen Begrenzung des Betriebs von Kaminen
Schon der Nachbar kann unter ungünstigen Umständen den Betrieb an mehr als 8 Tagen im Monat über mehr als 5 Stunden untersagen (OVG, a.a.O.). Grenzwerte bei den Abgasen sind indes nicht einzuhalten. Nicht gerichtlich entschieden ist, welche zeitlichen Grenzen speziell nach einem Blackout gelten — weil dann z.B. Öl- und Gasheizungen regelmäßig ausfallen werden. Indes hat das Landgericht München I (Urteil vom 23.03.2022, Az. 15 0 4553/21) entschieden: „Besteht die Verpflichtung, einen Kachelofen wegen überhöhter Emissionswerte stillzulegen, ist der Schornsteinfeger, der den Besitzer informiert hat, nicht verpflichtet, ihn ohne Nachfrage auf die dennoch bestehende Erlaubnis des Betriebes während eines Katastrophenfalls hinzuweisen.” So manche Kommune verweist auf die „gelegentliche Benutzung” offener Kamine nach Bundesrecht , was jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Gelegentlich, heißt zunächst mal nicht permanent, nicht täglich und mit mehr oder weniger langen Unterbrechungen.
Täuschende Kamin-Herstellerwerbung
Viele Hersteller verkaufen neue Kamine (bzw. Kamin-Einsätze), die auch offen betrieben werden können, inklusive zugehörigem Funkenschutzgitter. Sie werben entsprechend damit, geben aber an, daß sie (aber nur, wenn geschlossen) die Grenzwerte gemäß der Stufe 2 der 1. BlmSchV einhalten. Häufiger erwecken Hersteller damit den unzutreffenden Eindruck, daß man einen solchen Kamin zumindest bei geschlossener Tür unbegrenzt so oft betreiben darf, wie man will. Die Wahrheit ist eine andere. Auch diese Kamine dürfen nicht, da rechtlich als offen geltend auch geschlossen nur gelegentlich genutzt werden, so dass der Austausch, außer im Namen der Umwelt und einer effizienteren Wärmeerzeugung, eigentlich keinen Vorteil bietet.
Niemand hat bisher offene Kamine, auch nicht neu eingebaute, rechtlich verboten. Man kann hier bei offenem Betrieb technisch betrachtet keine wirklichen Grenzwerte einhalten. Filter in den Kamin einbauen verhindert den Abzug, was die Nutzer vergiften könnte. Der unkontrollierbare Luftstrom verhindert jede Effizienz – 90 Prozent der Wärme und jede Menge CO2 und Feinstaub gelangen dadurch direkt durch den Kamin und ins Freie. Übertroffen wird dies nur noch vom nächtlichen Lagerfeuer im Freien, um das man herumsitzt, darüber sinnierend, was man denn von einem solchen Feuer erwarten soll, außer daß es warm hält.
Der Gesetzgeber ging in der Begründung davon aus, daß niemand solche Kamine häufiger nutzt und schrieb deshalb vor, daß sie nur gelegentlich genutzt werden dürfen. Was das heißt, darf man sich überlegen, solange dies keine Behörde vorschreibt, um sich damit vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen. So mancher Schornsteinfeger erkennt den offenen Kamin nicht als solchen an und kreuzt bei seiner Feuerstättenschau nicht mal im Formular den Zusatz an, daß er nur gelegentlich genutzt werden darf. Damit ist man erst einmal – vielleicht für lange Zeit – auf der Schiene, es sei kein offener Kamin, daher müsse er — was unzutreffend ist – Grenzwerte einhalten oder stillgelegt werden.
Natürlich ist das ein hübsches Konjunkturprogramm, wenn man möglichst viele – so 10 Mio. Kamin-Betreiber – glauben läßt, sie müssten einen neuen Kamin anschaffen. Geworben wurde auch schon damit, daß solche Gußeisenkamine Generationen lang halten. Sonderregeln gelten auch für Holzöfen in Küche und Bad.
Der Holzofen in der Küche – ebenso der Badezimmerofen für das Badewasser – haben vergleichbare Sonderregelungen, besonders für diejenigen, die aus sozialen Gründen darauf angewiesen sind. Historische Öfen verbleiben an ihrem unveränderten Platz schon aus Gründen des Denkmalschutzes.
Der Kamin — ein Spielball der Politik
Nicht nur Heizen mit Holz ist neuerdings umstritten. Das Umweltbundesamt hat Bedenken, weil Pelletheizungen zu viel Feinstaub erzeugen — so wie manches stillgelegte SUV-eAuto. US-Umweltinitiativen wehren sich bereits gegen das Fällen ihrer Wälder, die dann als Pellets zur Stromerzeugung den Atlantik überqueren, was hierzulande je Kilowattstunde mehr CO2 abgibt in Form von Öl oder Gas. Wordurch auch „nachhaltiger” Biosprit ins Visier der Welthungerhilfe geraten ist, da das dafür verarbeitete Getreide den Hungernden dann fehlt — ein Verbot der Beimischung zu Diesel scheint naheliegend. Die EU-Kommission möchte einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) folgen, wonach künftig Kommunen sowohl Fahrverbote für Dieselautos, als auch Heizen mit Holz untersagen möchte. In der Praxis scheinen bereits jetzt die Behörden bei der Umsetzung der seit Jahren geltenden „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ” (TA Luft) sowie zum Lärmschutz (TA Lärm) überfordert zu sein.
Meldung:
Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz-und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
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Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).